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Zum ersten Mal Gefängnisinsasse in der Schweiz nimmt Beihilfe zum Suizid in Anspruch

In der Schweiz hat erstmals ein Häftling Sterbehilfe in Anspruch genommen. Die darauf spezialisierte Organisation steht offenbar noch mit zwei weiteren Gefängnisinsassen in Kontakt.

In der Schweiz hat ein Gefängnisinsasse Sterbehilfe in Anspruch genommen. Es ist der erste bekannte Fall in dem Land.

Der Mann habe Beihilfe zum Suizid durch die darauf spezialisierte Organisation Exit erhalten, berichtet die »Wochenzeitung«  in ihrer Donnerstagsausgabe. Demnach war der Mann in der Justizvollzugsanstalt Bostadel nahe der Stadt Zürich inhaftiert. Warum er verurteilt wurde, wird in den Berichten zum Fall nicht erwähnt.

Die Justizbehörde des Kantons Zürich bestätigte nach Angaben der Nachrichtenagentur SDA, dass es am 28. Februar zu einem assistierten Suizid eines Gefängnisinsassen gekommen sei. Nähere Angaben machte sie nicht.

Die »Wochenzeitung« zitierte eine Sprecherin der Behörde mit den Worten: »Für die korrekte und dem gesetzlichen Rahmen entsprechende Durchführung ist die Sterbehilfeorganisation verantwortlich, der assistierte Suizid findet in aller Regel nicht in einer Vollzugseinrichtung statt.« Das sei auch am 28. Februar der Fall gewesen.

Die Organisation Exit steht der Zeitung zufolge derzeit noch mit zwei weiteren Gefängnisinsassen in Kontakt, die sich überlegen, die Dienste in Anspruch zu nehmen.

In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid nicht ausdrücklich erlaubt, doch wird sie gemäß einem medizinischen Ethikkodex geregelt. Es ist strafbar, jemandem »aus selbstsüchtigen Beweggründen« bei der Selbsttötung zu helfen. Wird dem Helfer jedoch kein solcher Beweggrund nachgewiesen, bleibt er straffrei.

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In Deutschland wurde das Thema Sterbehilfe zuletzt im Februar 2020 intensiv diskutiert: Damals kippte das Bundesverfassungsgericht einen umstrittenen Sterbehilfeparagrafen – und erlaubte geschäftsmäßige Sterbehilfe. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen.

aar/AFP

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