Aufnahme geflüchteter Kinder : Was tun, wenn es nicht genug Schulplätze gibt?

Inzwischen haben die Schulen in Deutschland bundesweit fast 200.000 Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine aufgenommen. Doch es gibt viele Kinder und Jugendliche, die noch auf einen Schulplatz warten. Wie sieht deren rechtliche Lage aus: Wann haben sie einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule, und welche Mindeststandards sind mit dem Recht auf Bildung verknüpft? Das Schulportal hat dazu Michael Wrase befragt. Der Rechtswissenschaftler und Soziologe ist Experte für Schulverwaltungsrecht und hat sich eingehend mit dem Recht auf Bildung und dem Zugang zur Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche befasst.

Schulpflicht ukrainische Kinder bei der Einschulung
Geflüchtete Kinder und Jugendliche haben den gleichen Anspruch auf Schulbesuch wie Kinder, die im Land leben. Es gilt das Prinzip der Inländergleichbehandlung.
©Christoph Soeder/dpa

Deutsches Schulportal: Was müssen Länder tun, wenn sie nicht genug Schulplätze haben, um alle geflüchteten Schülerinnen und Schüler aufzunehmen?
Michael Wrase: Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung, unabhängig von ihrer Nationalität und Herkunft. Das heißt, spätestens wenn die Schulpflicht greift, müssen alle Kinder im schulpflichtigen Alter einen Schulplatz bekommen. In den meisten Bundesländern beginnt die Schulpflicht für Geflüchtete mit Beginn der Wohnsitznahme, in einigen Ländern gibt es eine Übergangsfrist von drei Monaten.

Die Bundesländer müssen daher dafür sorgen, dass genügend Schulplätze für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen. Das müssen sie nicht nur in dieser Situation, sondern zum Beispiel auch, wenn wir geburtenstarke Jahrgänge haben. Denn mit dem Recht auf Bildung ist auch die Gewährleistung verbunden, sich an unvorhergesehen hohe Bedarfe anzupassen.

Das heißt, vom Staat wird verlangt, alles Mögliche zu tun, was ressourcenmäßig leistbar ist, um Kindern den Zugang zur Schule zu gewähren. Das ist international geltendes Recht. In Jordanien, das besonders viele syrische Geflüchtete aufgenommen hat, fand der Unterricht 2016 zum Beispiel im Zweischichtverfahren statt: Morgens bekamen jordanische Kinder Unterricht und nachmittags syrische geflüchtete Kinder, oder es gab auch gemischte Klassen. Von so einem System sind wir in Deutschland weit entfernt.

Vorbereitungsklassen nur so lange, wie es für die Integration in Regelklassen erforderlich ist

Gibt es Mindeststandards für den Unterricht geflüchteter Schülerinnen und Schüler?
Mit dem Recht auf Bildung ergibt sich ein Anspruch auf den Zugang zum allgemeinen Schulsystem, und zwar muss dieser Zugang nach internationalem Recht möglichst in gleicher Weise wie für eigene Staatsangehörige gegeben sein. Das beruht auf dem sogenannten Prinzip der Inländergleichbehandlung. Das bedeutet, dass Länder kein ganz reduziertes Angebot machen dürfen, sondern dass es ein gleichwertiges Angebot sein muss.

Es muss allerdings nicht sofort eine Vollintegration stattfinden. Für eine Übergangszeit kann der Unterricht auch in Sprachvorbereitungsklassen erfolgen. Allerdings dürfen diese Klassen nur so lange geführt werden, wie es erforderlich ist, um den Sprachstand herzustellen, der es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht, am Regelunterricht teilzunehmen. Und wichtig ist, dass es sich nicht nur um ein reines Sprachangebot handelt, sondern dass auch andere Unterrichtsfächer gelehrt werden. Andernfalls sind die Kinder bald weit hinter dem Lehrplan zurück und können nicht integriert werden.

Was genau heißt „solange es erforderlich ist“?
Es gibt keine ausdrückliche Rechtsprechung, die zum Beispiel einen Sprachstandard festlegt. Entscheidend ist, dass die Angebote auf eine möglichst schnelle Integration in das Regelschulsystem ausgerichtet sind und dass es sich nicht um separierte Einrichtungen handelt, die auf unbestimmte Zeit bestehen. Länger als ein Jahr sollte es solche Übergangslösungen nicht geben. Tatsächlich wurde dieser Zeitrahmen aber in der Fluchtbewegung 2015/16 aus kapazitären Gründen teilweise überschritten.

Spätestens nach einem Jahr sollten die geflüchteten Schülerinnen und Schüler so weit sein, dass sie am Regelunterricht teilnehmen können. Wenn sie es nicht sind, sollte man schon fragen, ob das Angebot überhaupt den Anforderungen entspricht.

Es gibt wenig Rechtsprechung zu den Unterrichtsstandards für Geflüchtete

Was kann man tun, wenn man den Eindruck hat, dass der Unterricht diese Standards nicht erfüllt?
Man kann politisch und juristisch Druck machen. Man kann sich an die Schulaufsichtsbehörden wenden. Man kann auch vor Gericht gehen und dafür streiten, einen anderen Schulplatz zugewiesen zu bekommen. Das geschieht aber selten, weil die Personen, die es betrifft, meist nicht rechtlich vertreten sind und auch erst mal froh sind, wenn sie überhaupt einen Schulplatz haben.

Es gibt auch hier wenig Rechtsprechung. Ich habe 2019 ein Gutachten zu dem Thema für den Paritätischen Gesamtverband geschrieben, meine Kollegin Maryam Haschemi hat die Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene aufgezeigt. Da ging es um ein Beschulungsprogramm in den Ankerzentren, bei dem keinerlei Integration gegeben war. Eine Flüchtlingsorganisation hat auf dieser Grundlage zwei, drei Verfahren geführt, die sich aber schnell erledigt haben, weil die Behörden dann die entsprechenden Schulplätze zugewiesen haben. Insofern ist es nie zu einer gerichtlichen Klärung gekommen, welche Standards gegeben sein müssen.

Ist es rechtlich zulässig, Kinder in Aufnahmeeinrichtungen zu unterrichten?
Im Artikel 14 der EU-Aufnahmerichtlinie ist beschrieben, dass Unterricht auch in Unterbringungszentren stattfinden kann. Dabei ist unklar, ob dies nur die Gemeinschaftsunterkünfte oder auch die Erstaufnahmeeinrichtungen umfasst. Aber auch hier gilt, dass der Unterricht nur übergangsweise in den Unterkünften stattfinden kann und dass er dem normalen Unterricht gleichwertig sein muss. Das heißt, es dürfen nicht nur Sprachlernkurse sein, und der Unterricht darf auch nicht nur drei Stunden am Tag dauern.

Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass das Recht auf schulische Bildung entsprechend den internationalen Vorgaben auszulegen ist, das heißt, es gilt für alle Kinder im schulpflichtigen Alter und muss diskriminierungsfrei gewährleistet sein.

Im November 2021 hat das Bundesverfassungsgericht zu den Schulschließungen in der Corona-Pandemie in seinem Beschluss geschrieben: „Das Recht auf schulische Bildung vermittelt den Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten.“ Was bedeutet das für den Unterricht geflüchteter Schülerinnen und Schüler?
Diese Entscheidung war ein Durchbruch. Es wurde bis dahin nie ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass es ein Recht der Kinder und Jugendlichen auf den Schulbesuch gibt. Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt aus Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.“

Das Bundesverfassungsgericht hat auch deutlich gemacht, dass das Recht auf schulische Bildung entsprechend den internationalen Vorgaben auszulegen ist, das heißt, es gilt für alle Kinder im schulpflichtigen Alter und muss diskriminierungsfrei gewährleistet sein. Es darf also nicht differenziert werden zwischen Kindern aus Deutschland und anderer Herkunft.

Ein Recht auf Schulbesuch war vor dem Beschluss nicht explizit genannt

Gab es vor diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kein Recht auf schulische Bildung?
Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention war das schon festgeschrieben. Diese Konvention hat auch innerstaatliche Bedeutung, aber im Grundgesetz heißt es in Artikel 7 nur: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Die Rechtsprechung hat daraus zwar einen Bildungs- und Erziehungsauftrag abgeleitet, aber ein Recht auf den Schulbesuch war nicht explizit genannt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun gesagt, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrags des Staats mit einem Recht auf schulische Bildung korrespondiert. Das war ein letzter logischer Schritt.

Die Kultusministerkonferenz hat sich für dieses Schuljahr darauf verständigt, dass alle geflüchteten Schülerinnen und Schüler in Präsenz unterrichtet werden sollen und nicht ausschließlich Online-Unterricht in der Ukraine wahrnehmen können. Von dieser Regel gibt es in der Praxis aber offenbar immer noch Ausnahmen. Inwieweit ist das rechtlich vertretbar?
Grundsätzlich gibt es Ausnahmen von der Schulpflicht, diese sind aber zeitlich begrenzt und auch nur in engem Rahmen möglich, sonst entspricht das nicht den schulgesetzlichen Vorgaben. Und es muss auch sichergestellt werden, dass das Kind an diesem alternativen Bildungsangebot tatsächlich teilnimmt. Aber das zu überprüfen ist sehr schwierig. Hier müsste man Vereinbarungen mit den ukrainischen Behörden treffen, wenn man die Teilnahme am ukrainischen Online-Unterricht für geflüchtete Kinder und Jugendliche in größerem Umfang zulassen will. Im Moment läuft das daher alles unterm Radar.

Integration ist schwierig, wenn es nur Online-Unterricht gibt

Das heißt, die deutschen Behörden müssten einen Nachweis einholen, dass die Kinder tatsächlich am Online-Unterricht der Ukraine teilnehmen.
Ja, dies zu überprüfen entspricht den Mindeststandards.

Aber es gibt noch ein weiteres Problem: Wenn die geflüchteten Schülerinnen und Schüler nur Online-Unterricht bekommen, können sie nicht ins deutsche Schulsystem integriert werden. Je länger eine Familie in Deutschland bleibt, desto problematischer ist das. Auch deshalb müssten die Behörden eigentlich darauf drängen, dass alle Kinder in der Schule sind. Dort könnten sie dann auch stundenweise ein ukrainisches Online-Unterrichtsangebot wahrnehmen.

Zur Person

Michael Wrase
  • Michael Wrase ist Professor für Öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Sozial- und Bildungsrecht an der Universität Hildesheim und am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB). Die Professur beruht auf einer gemeinsamen Berufung der Universität und des WZB.
  • Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Verfassungsrecht, Bildungsrecht, Sozialrecht, Antidiskriminierungsrecht und Rechtssoziologie.
  • Für den Paritätischen Gesamtverband hat Michael Wrase 2019 ein Gutachten zum Recht auf Bildung und zum Zugang zur Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche verfasst.
  • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf schulische Bildung von November 2021 hat Michael Wrase auch in seinem Beitrag „Ein Beschluss mit weitreichenden Folgen“ für den Verfassungsblog, einen Blog zu verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Themen, zusammengefasst und kommentiert.
  • Einen weiteren Beitrag zur BVerfG-Entscheidung hat Michael Wrase für „Friedrichs Bildungsblog“ von der Friedrich-Ebert-Stiftung geschrieben. Der Beitrag ist hier