BvR 1202/17 Zustimmung zur Fremdunterbringung

13.07.2017 Bundesverfassungsgericht 1BvR 1202/17

Zustimmung zur Fremdunterbringung verhindert voreiligen Sorgerechtsentzug

Kein vorschneller Entzug der elterlichen Sorge

Das Bundesverfassungsgericht gab einer Beschwerde eines Vaters Recht, das ein Entzug der elterlichen Sorge nur als letztes Mittel in Betracht kommt. zur Vorgeschichte:

Im vorgenannten Verfahren wurden die Kinder wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung aus dem mütterlichen Haushalt rausgenommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Der Mutter wurde entsprechend der Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen. Im gleichen Wege wurde auch dem Vater das Sorgerecht für seine Kinder entzogen, obgleich er signalisierte, das er grundsätzlich mit der (vorübergehenden) Fremdunterbringung einverstanden gewesen sei.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts Oldenburgs legte der Vater beim OLG Oldenburg Beschwerde ein. Aus Sicht des Vaters sei ein Entzug der elterlichen Sorge unverhältnismässig. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Beschwerde das Vaters zunächst zurück, woraufhin der Vater eine Verfassungsbeschwerde einlegte. Das Bundesverfassungsgericht folgte der Rechtsauffassung des Vaters. Der Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismässig, da es mildere Mittel gäbe.

Grundsatz der Verhältnissmässigkeit muss bei Sorgerechtsentzug berücksichtigt werden

Das Bundesverfassungsgericht bezog sich hier einerseits auf den „Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§1666a BGB) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, in dem es heisst:

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Das Bundesverfassungsgericht kam also zu der Rechtsauffassung, das hier mildere Mittel bestanden hätten als das „Ultima Ratio“, nämlich dem Vater das Sorgerecht vollständig zu entziehen.

Solche milderen Mittel hätten z.b. darin bestanden, einerseits die Kinder mit Zustimmung des Vaters in der Pflegefamilie zu belassen, oder (sofern er diesem nicht zugestimmt hätte), ihm nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Das vollständige Urteil ist beim Bundesverfassungsgericht unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rk20170713_1bvr120217.html




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