Wie eine Bombe schlug die Meldung in der Coaching, Trainer und Weiterbildungsszene ein. Der Begriff “Webinar” ist als Wortmarke eingetragen! Als eingetragene Marke und das bereits seit 17 Jahren. Innerhalb der sozialen Medien machte sich schnell Unsicherheit breit. Es stelle sich die Frage: Ist der Begriff Webinar markenrechtlich geschützt? Darf man den Begriff “Webinar” jetzt noch weiter verwenden? Oder läuft man Gefahr eine Abmahnung zu kassieren?

Fakt ist, dass die Marke “Webinar” existiert (Reg. Nr. 303160438) und bereits im Jahr 2003 angemeldet 26.03.2003 und am 02.07.2003 vom Deutschen Patent und Markenamt eingetragen wurde. Für den Schutzbereich wurde die Klasse 41 mit folgenden Dienste-Angaben eingetragen:

Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen

Grundsätzlich sollte bei einem vorliegenden Markenschutz mit Sorgfalt und Vorsicht an die Verwendung von Begriffen herangegangen werden. Auch im aktuellen Fall “Webinar” steht der Markenschutz erst einmal im Raum.

Webinar als Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch

Wie es sich mit dem hohen Alter der Marke und der Verwässerung des Begriffs durch den Übergang in den allgemeinen Sprachgebrauch verhält muss juristisch an einem Fall geklärt werden. Hier kommt den Betroffenen ein Antrag auf Verfall zu Hilfe der vor wenigen Tagen gestellt wurde.

Im Gespräch mit der Rechtsanwältin Eva Dzepina spreche ich über diesen Sachverhalt. Was ist dran an der eingetragenen Marke “Webinar”. Wo liegen die möglichen Gefahren für die Weiterbildungsbrache? Wie sollten sich die Weiterbildner nun verhalten?

Für wen ist diese Podcast Folge interessant?

  • Coaches & Trainer die den Begriff „Webinar“ verwenden
  • Online-Akademien die den Begriff „Webinar“ einsetzen

Rechtsanwältin Eva Dzepina, LL.M. (UK), ist seit vielen Jahren auf den Gebieten des Marken-, Internet- und Wettbewerbsrechts tätig und Partnerin der Kanzlei Borgelt & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf. Ihr besonderes Steckenpferd ist die rechtliche Beratung von Unternehmern bei der Findung und Anmeldung von Marken und die Entwicklung von Markenstrategien. Spannende Rechtsthemen auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und IT-Rechts behandelt Frau Rain Dzepina in ihren regelmäßigen Vorträgen im In-und Ausland sowie in vielen Veröffentlichungen.“

 

Michael Klems ist Experte für die Recherche in professionellen Datenbanken und effiziente Suchstrategien in Online-Quellen. Seit 1991 ist der erfahrene Online-Profi für namhafte Entscheider und Top-Unternehmen in der Informationsbeschaffung tätig. Mit der Seminarreihe „Effiziente Internet-Recherche“ ist der gebürtige Kölner gefragter Referent für Seminare und Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen. Michael Klems ist der Kopf hinter dem Online-Dienst infobroker.de.
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