Anhörung zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts

Sehr geehrte Frau Ministerin Giffey,
sehr geehrte Frau Mackroth,

das Väter-Netzwerk e.V. bedankt sich ganz herzlich für Ihre Einladung und möchte zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts folgendermaßen Stellung nehmen:

Das Thesenpapier der eingesetzten Arbeitsgruppe um Frau Eva Becker zur Reform würdigt richtigerweise die immer mehr gelebte Realität, dass beide Eltern sich um Ihre Kinder kümmern, sie betreuen und versorgen.

Das heutige Familienrecht teilt Eltern nach einer Trennung in einen betreuenden und einen finanzierenden Elternteil ein. Letzterer hat lediglich die Möglichkeit sein Kind in einem sehr eingeschränkten Maße beim Aufwachsen zu begleiten und anders zu unterstützen, als durch bloße Zahlungen von Geld.

Die gesamte Gesetzgebung ist auf dieses Residenzmodell ausgerichtet und macht es damit, auch wenn das nicht explizit so im Gesetz verankert ist, defacto zum Leitmodell.

Neben der Tatsache, dass das Kind im Residenzmodell im Wesentlichen auf einen Elternteil verzichten muss, fördert das Modell auch eine ungleiche Verteilung von Sorgearbeit. Wie die aktuelle gesellschaftliche Debatte zeigt, ist eine gleichmäßigere Verteilung von Sorgearbeit ein Schlüssel zur Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern und Frauen, wie im Art 3 (2) GG gefordert.
Eine Gesellschaft, die das Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung von Sorgearbeit ernst nimmt, muss mit diesbezüglichen Regelungen da beginnen, wo ein Regelungsbedarf besteht – bei getrennten Eltern.

Maßstab darf dabei nicht allein das bisher gelebte Modell sein, sondern jeweils ein sich an gesellschaftlichen Idealen orientierendes Leitbild.
Dies kann ausschließlich einer Betreuung von Kindern durch beide Eltern, idealerweise zu annähernd gleichen Teilen sein.
Wir sehen daher wie die Arbeitsgruppe auch, erheblichen Reformbedarf im Familienrecht und möchten dazu folgende Punkte anmerken:

a) Umgang und Betreuung

Wir begrüßen die vorgeschlagene Stärkung der Rolle getrennt lebender Elternteile, die künftig nicht mehr auf ein bloßes Umgangsrecht verwiesen werden sollen, sondern im Rahmen einer (Mit-)Betreuung substanziell Verantwortung für die Kinder auch im Alltag übernehmen.
Dies entspricht dem Wunsch vieler getrennt lebender Elternteile. Wir fordern, dass wo immer dies möglich ist beide Eltern in gleich verantwortlicher Weise in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind gesetzlich berücksichtigt werden. Eine möglichst gleichmäßig auf beiden Eltern verteilte Betreuung und Versorgung von Kindern, sollte zum familienrechtlichen Leitbild werden. Dazu bedarf es Änderungen im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht, jedoch auch in anderen Rechtsbereichen wie Steuer-, Melde-, Sozialleistungsrecht usw.
Zwar können getrennte Eltern auch heute ein Wechselmodell vereinbaren, sie bewegen sich damit jedoch weitgehend außerhalb der durch das Familienrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen. Das Thesenpapier sieht vor, alle Modelle durch eine einheitliche Regelung abzudecken. Hierzu bedarf es neben reinen Änderungen von Begrifflichkeiten jedoch grundsätzlicher Anpassungen bis hin zu einem Paradigmenwechsel.
Es sollen Strukturen geschaffen werden, die Anreize zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Elternverantwortung setzen.

Einer gemeinsamen Elternverantwortung kann in Einzelfällen auch der Umzug eines Elternteils zu einem entfernten Wohnort entgegenstehen. Ein solcher Umzug entspricht in der Regel nicht dem Kindeswohl und ist zudem mit erheblichen Einschnitten für den anderen Elternteil verbunden. Es sollte daher klargestellt werden, dass immer der Elternteil die Folgen eines Umzugs zu tragen hat, der die Entfernung schafft. Außerdem muss vorrangig geprüft werden, ob ein Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil möglich ist.

Gegenwärtig haben getrenntlebende Elternteile zwar ein Umgangsrecht, müssen sich dieses jedoch häufig (es gibt 54.000 Verfahren hierzu pro Jahr) gerichtlich erstreiten. Ungeachtet dessen werden Umgangsbeschlüsse gegen den Willen des betreuenden Elternteils nur unzureichend durchgesetzt: Ordnungsgeld und –haft werden trotz fortgesetzter Umgangsverweigerung nur zögerlich angeordnet und noch seltener vollstreckt.
Sinnvoll wären gesetzliche Regelungen, die bei Umgangsboykott je nach Einzelfall folgende Sanktionen vorsehen:

  • Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil
  • Verwirkung von nachehelichem Unterhalt (Aufnahme in § 1579
  • BGB)
  • Übertragung der Barunterhaltspflicht für den Zeitraum der Umgangsverweigerung auf den umgangsverweigernden Elternteil
  • In besonders schweren Fällen sollte auch explizit eine strafrechtliche Regelung analog § 170 StGB greifen. Entziehung Minderjähriger ist nach § 235 StGB bereits eine Straftat, warum sollte eine Tat mit gleicher Wirkung für einen Elternteil völlig ohne Konsequenzen bleiben?


b) Unterhalt

Das Unterhaltsrecht darf nicht mehr auf dem Prinzip „einer betreut, der andere zahlt“ basieren, sondern soll Anreize zur Wahrnehmung gemeinsamer Elternverantwortung schaffen, Kinder in beiden elterlichen Haushalten gut versorgen, vor Armut schützen und einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen beider Eltern bieten.
Dem wird ein Unterhaltsrecht nur dann gerecht, wenn es den Bedarf von Kindern in beiden Haushalten anerkennt. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn z.B. ein Vater, der sein Kind 40% der Zeit betreut, selbst Kleidung für das Kind anschafft, ein Kinderzimmer vorhält usw. an die 60% betreuende Mutter einen Unterhalt zahlen soll, der einer 100%igen Bedarfsdeckung entspricht und sie zudem das gesamte Kindergeld erhält.
Der Beitrag beider Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder sollte sich unabhängig vom Betreuungsmodell an ihren Einkommen orientieren. Der so aufgebrachte Bedarf sollte nach der Betreuungszeit in beiden Haushalten zur Verfügung stehen.
Kritisch ist bei diesem System zu sehen, dass möglicherweise Elternteile versuchen werden die Betreuungszeit des jeweils anderen so stark wie möglich einzuschränken, um maximal vom Unterhalt zu profitieren. Derartiger Missbrauch lässt sich nur durch eine starke Ausgestaltung des Betreuungsrechts (siehePunkt a) verhindern.

c) Sorgerecht

Zur Ausübung einer gemeinsamen Elternverantwortung ist ein gemeinsames Sorgerecht unabdingbar. Das Sorgerecht eines Elternteils sollte in Fällen von Kindeswohlgefährdung entzogen werden können. Hierfür liefert der § 1666 BGB eine ausreichende Grundlage. Alle anderen Möglichkeiten sind zu streichen.

Es sollte auch selbstverständlich sein, dass beide Eltern ab der Geburt, bzw. der Etablierung der rechtlichen Vaterschaft unabhängig von ihrem Familienstand Träger der elterlichen Sorge sind. Die §§ 1626 BGB und 1626a BGB sind entsprechend zusammen zu legen.

d) Grundsätzliches

Dem Familienrecht sollte als einheitlicher, verfassungsgemäßer Eingriffsmaßstab wo immer möglich das Konzept der „negativen Kindeswohlprüfung“ zugrunde gelegt werden, wie er sich unter anderem in Fällen von Kindeswohlgefährdung und auch der Sorge nichtehelicher Väter bewährt hat.
Wenn sich Eltern nach einer Trennung nicht über die Belange ihrer Kinder einigen können, muss vor Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens verpflichtend eine Beratung / Mediation durchgeführt werden. Hierfür sind entsprechende Ressourcen zu schaffen, welche sich am Konzept der Family Relationship Centres in Australien orientieren könnten und eine kurzfristige Beratung der Eltern garantieren.

Abschließend wollen wir einen zusätzlichen Lösungsvorschlag allgemein für die Familienpolitik vortragen:

e) Änderung des Mutterschutzes in Elternschutz

Wir schlagen vor, den Mutterschutz vor und nach einer Geburt auf beide Elternteile gleich auszuweiten.
Das hätte zur Folge, dass es völlig gleichgültig ist, ob ein Unternehmen eine Frau oder einen Mann einstellt.
Die Nachteile von Kindern für die Wirtschaft würden bei beiden Eltern gleich aufwiegen und somit würde eine mögliche Diskriminierung von Frauen eingebremst werden. Eine junge Familie hätte dazu mehr Zeit, sich in der anstrengenden Lebensphase gegenseitig besser zu unterstützen, dass könnte frühzeitige Trennungen verhindern und hilft Eltern sich in ihrer neuen Rolle zu finden.

Abschließend fragen wir uns, warum die seit April 2019 fertiggestellte Petra-Studie, die als Grundlage genau zu den hier besprochenen Themen und der geplanten Gesetzesänderungen, als wissenschaftliche Studie in Auftrag gegeben wurde, nicht veröffentlicht und mit einbezogen wird. Hier wird eine Chance vertan, wichtige Erkenntnisse in den Gesetzgebungsprozess einfließen zu lassen. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar und fördert Bedenken unserer Mitglieder.

Wir wünschen Ihnen eine kluge und weise Reform der Gesetzgebung.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Langanke (1. Vorstand)

André Roßnagel (2. Vorstand)

Download der Stellungnahme als PDF

Im Anschluss an die Anhörung beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde von den folgenden Verbänden, eine gemeinsame Erklärung verfasst, die Sie hier lesen können.

Bündnis doppelresidenz.org
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Papa Mama Auch e.V.
Väter-Netzwerk e.V.

Download der gemeinsamen Erklärung als PDF