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Bei vielen Produkten muss unmittelbar neben dem Endpreis zusätzlich der Grundpreis angegeben werden. Das gilt für alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Darüber, ob diese Pflicht auch für das Angebot von Kerzen besteht, hatte das LG Bochum zu entscheiden.

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Das LG Bochum (Urteil v. 11.02.2014, I-12 O 220/13) hatte über die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen zu entscheiden – und zwar bei Kerzen.

Falsche Bezugsgröße des Grundpreises

Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop Kerzen von unterschiedlichem Gewicht an. Dazu nannte sie auch einen Grundpreis. Dieser bezog sich auf die Größe 100 g. Dagegen beantragte die Klägerin, ebenfalls eine Händlerin von Kerzen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da die Beklagte sich außergerichtlich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Inhalt der einstweiligen Verfügung sollte das Verbot sein, Duftkerzen in Fertigpackungen, deren Gewicht 250 g übersteigt, mit der Mengeneinheit 100 g als Bezugsgröße für den Grundpreis zu bewerben. Das LG Bochum folgte diesem Antrag. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Widerspruch ein.

Sie verteidigte sich allerdings nicht damit, dass beim Angebot von Kerzen keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises bestünde, denn diesen nannte sie schließlich. Vielmehr führte sie an, dass sie grundsätzlich nur Kerzen mit einem Gewicht von unter 250g vertreiben würde und dass es sich nur um einen Bagatellverstoß handeln würde.

Verstoß gegen die PAngV

Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung, denn § 2 Abs. 3 S. 1, 2 PAngV sieht vor:

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.

Danach wäre die Bezugsgröße von 100 g nur zulässig, wenn das Gewicht der Kerzen 250 g nicht übersteigen würde. Die Beklagte bot jedoch Kerzen mit deutlich höherem Gewicht, z.B. 411 g oder 623 g, an.

Keine Bagatelle

Zudem lehnte das Gericht einen Bagatellverstoß aus zwei Gründen ab:

Erstens nahm es an, dass die Beklagte die falsche Bezugsgröße bewusst angab, damit der Grundpreis günstiger erschien und zweitens, weil der Grundpreis eine wesentliche Information i. S. d. UGP-RL sei. Zur generellen Pflicht einer Grundpreisangabe bei Kerzen fasste das Gericht sich jedoch kurz. Es stellte lediglich fest, dass das Gewicht ein bestimmender Faktor für die Brenndauer einer Kerze sei.

Fazit

Ob für das Angebot von Kerzen eine generelle Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, wurde durch das Urteil nicht geklärt. Die Argumentation des Gerichts, dass das Gewicht ein bestimmender Faktor für die Brenndauer einer Kerze sei, und dass daraus die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises folge, hingt ganz offensichtlich.

Gerade dann, wenn der Preis der Kerzen, die angeboten werden, nicht vom Gewicht abhängt, sondern z. B. vom Material muss dies bezweifelt werden.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Online-Händler, die das Gewicht ihrer Kerzen angeben, jedoch auch über den Grundpreis informieren, und zwar zu der Bezugsgröße 100 g, wenn das Gewicht der Kerze 250 g nicht übersteigt, ansonsten zu 1 kg.

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