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Trotz rassistischer Tweets So schwer wird man einen Professor los

Ein Professor verfasst rassistische Tweets und wirbt für ein "weißes Europa". Die Universität Leipzig prüft dienstrechtliche Schritte. Welche Sanktionen muss der Mann fürchten?
Vorlesung in einem Hörsaal der Uni Leipzig (Archivbild)

Vorlesung in einem Hörsaal der Uni Leipzig (Archivbild)

Foto: Jan Woitas/ picture alliance / dpa

Die Universität Leipzig hat Untersuchungen gegen einen Professor eingeleitet und prüft dienstrechtliche Schritte gegen ihn. Der Grund: Der Jurist Thomas Rauscher hatte auf seinem privaten Twitteraccount mehrfach rassistische Tweets veröffentlicht. Darin warf er beispielsweise Afrikanern und Arabern ungehemmte Vermehrung vor und sprach sich für ein "weißes Europa" aus.

Mittlerweile hat der Jurist seinen Twitteraccount gelöscht. In einem Pressestatement erklärte er, das "weiße Europa", von dem er sprach, sei nicht Ausdruck von Rassismus, sondern eine "Chiffre für die durch Christentum, europäische Kultur und Tradition und, ja, auch dies, Menschen weißer Hautfarbe geprägte europäische Identität".

Die Universität reagierte empört auf die Tweets und teilte mit: "Die Universität Leipzig verurteilt die neuerlichen Äußerungen von Professor Rauscher ausdrücklich. Wir stehen für Weltoffenheit und Toleranz und stellen uns gegen intolerantes und fremdenfeindliches Gedankengut."

Besonderer Schutz

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Uni so gegen den Professor positioniert. Welche Mittel hat sie gegen ihn in der Hand? Könnte sie ihn im Extremfall loswerden?

Nach welchen Regeln ein Professor beschäftigt wird, regelt jedes Bundesland im jeweiligen Hochschulgesetz . Häufig sind Professoren Beamte und genießen deshalb besonderen Schutz. "Auch Beamte können aus dem Dienstverhältnis entlassen werden", sagt Cornelia Krüger von der Dachgewerkschaft DBB Beamtenbund und Tarifunion.

Bevor ein Professor entlassen werden kann, muss aber beispielsweise nachgewiesen werden, dass er erheblich gegen die Dienstpflichten als Beamter verstoßen hat. Das wird zum Beispiel so gesehen, wenn Beamte von einem Gericht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden; bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit sowie bei Bestechlichkeit reichen sechs Monate.

All das ist in Leipzig nicht der Fall. Es besteht aber immer noch die Möglichkeit, ein Fehlverhalten im Dienst disziplinarrechtlich zu verfolgen - in schweren Fällen zieht auch das eine Entlassung nach sich.

Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge

2003 ist beispielsweise eine Professorin entlassen worden, weil sie ohne Genehmigung des Ministeriums einen dauerhaften Wohnsitz außerhalb der EU eingenommen hatte. Zudem warfen ihr Studenten vor, sie habe sich vor der Lehre gedrückt und sei kaum erreichbar gewesen. Ein anderer Professor hat seinen Posten verloren, weil er zwei Stellen gleichzeitig angenommen und doppeltes Gehalt kassiert hatte.

Ob Thomas Rauscher mit Konsequenzen rechnen muss, wird nun verhandelt. Nicht nur seine Uni prüft dienstrechtliche Schritte, das zuständige Ministerium schließt diese Möglichkeit ebenfalls nicht aus.

Ein Disziplinarverfahren kann jedoch Jahre dauern. Laut dem Bundesdisziplinargesetz  ist ein Verweis möglich, bei dem der betroffene Beamte für sein Verhalten schriftlich getadelt wird. Auch eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge und eine Rückstufung kommen infrage. Die Entlassung ist der Extremfall und hat weitreichende Folgen: Der Beamte wird nicht mehr bezahlt, das Ruhegehalt ist futsch, der Betroffene kann nicht wieder verbeamtet werden.

"Nach allem, was wir wissen, hat Professor Rauscher aber keine Sanktionen zu fürchten", sagt Michael Hartmer, Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbands (DHV) und selbst Rechtsanwalt. "Der Schutz der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit reicht hier sehr weit." Rauschers Twitter-Posts seien seine Privatsache. Probleme könne er nur bekommen, wenn er nachweislich verfassungsfeindliche Aussagen in den Hörsaal getragen hätte.