Wird Müller rechtlich gegen Posts vorgehen?

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HasskommentareWird Müller rechtlich gegen Posts vorgehen?

Auf Facebook wird Ständerat Philipp Müller mit Morddrohungen eingedeckt. Rechtsanwalt Martin Steiger erklärt, wie er sich dagegen wehren könnte.

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«Aufräumen mit dem Volksverräter inkl. seiner Sippe»: Mit solchen Kommentaren wird FDP-Ständerat Philipp Müller auf seinem öffentlichen Facebook-Profil eingedeckt. Grund: Den Verfassern der Hassbotschaften gefällt die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative nicht, die Müller mit seinem Modell des Inländervorrangs massgeblich mitgeprägt hat.

Auf Anfrage der «Aargauer Zeitung» wollte sich Müller nicht dazu äussern, ob er gegen die Kommentarschreiber rechtlich vorgehen will. Die Möglichkeit dazu hätte er: Laut Rechtsanwalt Martin Steiger können Betroffene von Hasskommentaren wegen Persönlichkeitsverletzung auf zivilrechtlichem Weg klagen oder wegen Ehrverletzung einen Strafantrag einreichen.

«Strafantrag erheben»

«Viele Politiker mit einer dicken Haut ignorieren beleidigende Posts und unternehmen weiter nichts», sagt Steiger. Im Fall von Philipp Müller, der mit Dutzenden Hasskommentaren auf Facebook eingedeckt wurde, rät Steiger aber, die schlimmsten herauszusuchen und Strafantrag zu erheben.

Laut Steiger ist es in vielen Fällen möglich, den Urheber solcher Hasskommentare ausfindig zu machen. «Die Verfasser solcher Botschaften tarnen sich häufig nicht wirkungsvoll und posten sogar unter ihrem richtigen Namen.»

Online-Pöbler zeigen sich oft uneinsichtig

Auch wenn die Konsequenzen von einer bedingten Geldstrafe (bei Ehrverletzung) von ein paar hundert Franken bis zu einer Freiheitsstrafe (bei Morddrohungen) bis zu drei Jahren reichen, zeigen sich die Online-Pöbler gemäss Steigers Erfahrungen «oft uneinsichtig»: «Entweder fühlen sie sich im Recht, solche Äusserungen zu verbreiten, oder sie sagen, sie hätten das nicht so gemeint.» Andere bestreiten auch, den Post geschrieben zu haben oder behaupten, ihr Konto sei gehackt worden.

Grundsätzlich verstossen ehrverletzende oder rassistische Äusserungen oder Drohungen, die die betroffene Person in Angst und Schrecken versetzen, gegen das Gesetz. Die Abgrenzung ist jedoch bei Beleidigungen nicht immer eindeutig: «Die Bezeichnung einer Person als ‹Arschloch› gilt zwar grundsätzlich als Beschimpfung. Hat der Beschimpfte jedoch durch sein Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben oder folgt die Beschimpfung unmittelbar auf eine vorher getätigte Beschimpfung vonseiten des Opfers, kann der Täter von einer Strafe befreit werden», erklärt Strafrechtsexperte Christopher Geth von der Uni Bern.

SP-Nationalrat Cédric Wermuth sagt gegenüber der «Aargauer Zeitung»: «Tendenziell nehmen die Drohungen zu.» Es sei sehr schwierig, etwas dagegen zu tun. «Drohungen gegen Leib und Leben zeige ich konsequent an. Leute, die mich beschimpfen, blockiere ich relativ schnell auf den Social-Media-Kanälen.»

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