Bundesregierung wünscht sich europäische Kurskorrektur bei Biopatenten

Die Bundesregierung sieht wegen der freizügigen Rechtsprechung beim Europäischen Patentamt zum gewerblichen Rechtsschutz etwa von Tomaten oder Brokkoli aus konventioneller Züchtung "politischen Handlungsbedarf".

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Europäisches Patentamt in München.

Europäisches Patentamt in München.

(Bild: c't)

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Die Bundesregierung reibt sich an dem Kurs, den das Europäische Patentamt (EPA) bei Biopatenten eingeschlagen hat. Aus den Grundsatzentscheidungen der Großen Beschwerdekammer der Münchner Behörde vom März 2015 in Verfahren zu Tomaten und Brokkoli ergebe sich "politischer Handlungsbedarf", schreibt das Bundesjustizministerium in seinem 2. Biopatentbericht, den das Bundeskabinett am Mittwoch angenommen hat. Die Beschlüsse des Richtergremiums gingen deutlich zu weit.

Die Beschwerdekammer urteilte damals, dass konventionell gezüchtete Pflanzen und Tiere unter Umständen entgegen dem gesetzlichen Wortlaut an sich als "technische Erfindungen" behandelt und so prinzipiell geschützt werden könnten. Artikel 53 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) schließt biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren eigentlich vom gewerblichen Rechtsschutz aus.

Laut den Richtern dürfen Patentansprüche aber nicht schon allein deswegen verweigert werden, weil sie sich auf Pflanzen, deren Teile oder Saatgut beziehen. Wenig später erteilte das EPA dem Schweizer Konzern Syngenta einen befristeten Monopolanspruch auf die Zucht von Tomaten mit erhöhtem Flavonolgehalt. Rund 65.000 Bürger unterzeichneten dagegen bis zum Frühjahr einen "Masseneinspruch" und appellierten an das Amt, das Schutzrecht erneut zu prüfen. Ganz klar ist die Linie des EPA aber noch nicht; so widerrief die Behörde im Januar etwa ein Monsanto-Patent auf Melonen und sendet derzeit widersprüchliche Signale zu möglichen Monopolansprüchen auf gezüchtete Lachse aus.

"Die Große Beschwerdekammer hat für den Geltungsbereich des EPÜ einen Patentschutz auch für solche Pflanzen und Tiere bejaht, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen worden sind", rügt nun die Bundesregierung. Das Gremium habe damit anders als der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2013 entschieden, der mit Paragraf 2a des Patentgesetzes einen einschlägigen Schutz klar ausgeschlossen hat. (anw)