Newsletter darf man grundsätzlich nur verschicken, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Achtet man nicht darauf, kann das schnell das Ende einer mühsam aufgebauten Empfängerliste bedeuten. Das macht eine aktuelle Entscheidung des LG Erfurt nochmals deutlich.
Das LG Erfurt (Urt. v. 25.02.2016, 1 S 107/15) musste sich mit der Frage befassen, wie eine Unterlassungserklärung auszusehen hat, wenn ein Unternehmer wegen unzulässiger E-Mail-Werbung abgemahnt wurde.
Der Unternehmer gab nur eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, dem Empfänger nur an diese eine Mail-Adresse keine Werbung mehr zu schicken, an die die erste Mail ging.
Das reichte diesem aber nicht und er klagte auf Unterlassung. Das LG Erfurt gab ihm Recht und entschied, dass die Beschränkung der Unterlassungserklärung auf nur eine Mail-Adresse nicht ausreichend sei.
Denn der Unterlassungsanspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch kerngleiche Verstöße.
Unbekannte Mail-Adressen
Die Entscheidung ist nicht überraschend, urteilten bisher schon einige Gerichte in diesem Sinne, z.B. das LG Hagen oder das LG Berlin.
Diese Ansicht beruht letztlich auf Vorgaben des BGH (Urt. v. 11.3.2004, I ZR 81/01). Der BGH hatte damals entschieden:
“Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains “s .de” und “i .de”). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.”
Beim Aufbau einer Mailing-Liste ist daher penibel darauf zu achten, dass die Einwilligung von jedem Empfänger vorliegt und diese beweissicher – das heißt per Double-Opt-In – protokolliert wurde.
Hohe Vertragsstrafen drohen
Wer nicht sicherstellen kann, dass alle seine Mail-Empfänger eine Einwilligung erteilt haben, riskiert hohe Strafen. Zum einen könnte man von einem der Mail-Adressen-Inhaber schon einmal abgemahnt worden sein, dann riskiert man Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung.
Zum anderen riskiert man aber auch hohe Vertragsstrafen, wenn man mit einem Mailing-Dienstleister zusammenarbeitet. Diese verlangen in aller Regel, dass Mails nur rechtskonform (also mit Einwilligung) verschickt werden. Wenn dies nicht geschieht, hat der Dienstleister in aller Regel einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und kann den Unternehmer auch ganz ausschließen.
Fazit
Wer Werbung per E-Mail verschickt, muss sicherstellen, dass er nur Empfänger anschreibt, die ihre ausdrückliche Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung erteilt haben. Anderenfalls drohen Abmahnungen und hohe Vertragsstrafen, die ein Mailing schnell unwirtschaftlich werden lassen. (mr)
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Die Weisheit der Richter ist bezeichnend. Selbst wenn ich per Double-Opt-In alle Anmeldungen beweisen kann, so kann ich doch niemals sicherstellen, dass der ursprüngliche Inhaber einer Email-Adresse, diese auch heute noch nutzt. Gerade bei Freemail-Diensten werden tägliche hunderte Email-Adressen angelegt und ebenso schnell wieder aufgegeben oder gelöscht.
Kann ich ein Double-Opt-In für die Email-Adresse xy@gmail.com nachweisen, so heißt dies noch lange nicht, dass der Inhaber der Email-Adresse 2 Jahre später mit demjenigen identisch ist, der die Email-Adresse vor zwei Jahren in meinen Verteiler eingetragen hat.
Fazit: Jegliche Email-Werbung wäre unzulässig.
Auch für diesen Fall reicht die Weisheit der Richter aus. Das OLG Hamm hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Unternehmer, der die E-Mail-Werbung versendet schutzwürdig ist. Er kann den Wechsel der E-Mail-Adressen-Inhaberschaft nicht kennen und daher gilt die Einwilligung zunächst fort bis der neue Inhaber einer weiteren Verwendung zu Werbezwecken widerspricht.
Interessant. Ich hätte ehrlich nicht damit gerechnet, dass deutsche Gerichte derart viel Weitblick bei ihren Entscheidungen beweisen. Allerdings bleibt das Problem, dass man als Betreiber einer Mailingliste im Fall einer Abmahnung wegen unverlangter Werbung sein Recht zunächst vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht (ggf. auch Landgericht) durchzusetzen versuchen muss. Bleibt nur zu hoffen, dass die dort zuständigen Richter der Ansicht ihrer Kollegen des OLG Hamm folgen.