Ansichten eines Informatikers

Kopieren und Scannen des Personalausweises unzulässig

Hadmut
28.2.2014 18:54

Bestehende Praxis verstößt gegen Datenschutz.

Nicht selten wird einem der Personalausweis kopiert, wenn man irgendwo ist, oder gleich eine Kopie per E-Mail angefordert.

Ich habe ja neulich mehrere Monate damit verbracht, eine Wohnung in Berlin zu suchen, und dabei – ich hab’s nicht genau gezählt – sichlich so zwischen 50 und 100 Wohnungen besichtigt und mich in mindestens 20 bis 30 Fällen für Wohnungen „beworben”. Gerade in Berlin werden dabei immer bestimmte Unterlagen angefordert, Kontoauszüge, Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft, Bestätigung des Vorvermieters und so weiter. Und natürlich eine Kopie des Personalausweises. Wollen die immer. Und wenn man dann einen Mietvertrag abschließt, kommt der Ausweis natürlich auch nochmal auf den Kopierer. Beim Vermieter, beim Makler, bei allen. Und keiner weiß, was damit passiert. Und da sich Makler und Vermieter auch sonst nicht gerade verlässlich an geltendes Recht halten, besteht kaum Anlass zu der Vermutung, dass sie das ausgerechnet beim Datenschutz tun. Gibt ja auch welche, bei denen der Schmiergeldhöchstzahlende die Wohnung bekommt oder verbotene Maklergebühren in eigener Sache verlangt werden.

Damit nicht einverstanden zu sein bringt einem nichts. Dann bekommt man eben keine Wohnung. Die Nachfrage ist zu groß.

Nun hat aber das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 28.11.2013, 10 A 5342/11 entschieden, dass das unzulässig ist (Pressemitteilung). Ein Unternehmer hatte von einem Datenschutzbeauftragten eine aufs Dach bekommen, wollte sich dagegen wehren und blieb erfolglos.

Fragt sich, was es hilft. Beschwert man sich, bekommt man die Wohnung wieder nicht.

Aber vielleicht sollten die, die die Wohnung nicht bekommen haben, mal einen Hinweis beim Datenschutzbeauftragten einreichen.

16 Kommentare (RSS-Feed)

Fx
28.2.2014 19:16
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In Kenntnis dieses Urteil habe ich meiner Bank kürzlich eine geforderte PA-Kopie verweigert. Der zuständige Miterbeiter war ziemlich verdutzt, wusste meiner Weigerung aber nichts entgegen zu setzen.

Schließlich habe ich allerdings herausgefunden, dass zu bestimmten Zwecken (durch Banken im Rahmen des Geldwäschegesetzes) schon Kopien gefordert und herausgegeben werden dürfen.
http://dejure.org/gesetze/GwG/6.html


Stecki
28.2.2014 19:27
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Hadmut
28.2.2014 19:31
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Ja, der Makler ist verpflichtet, den Ausweis zu prüfen.

Das bedeutet, dass er sich den Ausweis zeigen lässt und prüft. Kopieren und Speichern gehört nicht dazu.


Andy
28.2.2014 19:36
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TL,DR

In welchem Absatz steht da jetzt das jeder Hans Wurst Kopien hörten soll/darf/muss? Beim Überfliegen sticht nichts derartiges heraus.


Felix aus Frankfurt
28.2.2014 19:40
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Wie soll denn sonst der Nachweis gelingen, dass der PA geprüft wurde?

Bei Steckis Link wird die Kopie als Pflicht aufgeführt:

“Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren.”

Aber im Allgemeinen gebe ich Dir recht: Es wird bei jeder Kleinigkeit zu Unrecht verlangt. Gerne wird auch (ebenfalls zu Unrecht!) der Perso als “Pfand” einbehalten, z.B. wenn man sich einen Schlüssel irgendwo leiht.


Peter
28.2.2014 20:03
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Wenn ihr Euch arbeitslos meldet und den Ausweis nur einige Minuten aus der Hand gebt, dann findet sich später eine Photokopie in der Akte.


Michael
28.2.2014 21:22
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Das ist nichts Neues, im Personalausweisgesetz vom 01.11.2010 heißt es:

§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) … Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu
hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung
berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Genauso wenig ist es neu, dass jeder meint, das ignorieren zu können. Den Gewahrsam aufgeben bedeutet z.B., dass jemand den Ausweis aus dem Blickfeld entfernt (in einen Kopierer legt).


Anmibe
28.2.2014 21:32
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Und im Ausland auf Reisen, interessieren sich bestimmt auch alle Hoteliers enorm für die dt. Rechtsprechung.


ein anderer Stefan
28.2.2014 21:46
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Angesichts der allgemeinen Datensammelwut von Unternehmen und Behörden ist das ja wohl eher ein Nebenkriegsschauplatz. Mag ja ein Verstoß gegen den Datenschutz sein – und? Bei den meisten vergammelt die Kopie dann halt in der Akte. Big deal.


wups
1.3.2014 8:34
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Das Problem ist eigentlich, dass in vielen Fällen eine Ausweiskopie als Beilage zu einem Formular oder per Email verlangt wird ohne die betreffende Person in Natura zu besichtigen.

Damit wird die Ausweiskopie wertlos. Die kann ja von irgendwo sein.


Stefan H.
1.3.2014 9:55
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Mehrere Fragen zu der Situation aus dem Urteil drängen sich mir auf:

1. Das Urteil betrifft ja erst mal deutsche Staatsbürger und deren Ausweisdokumente (bzw. das wäre ja nochmal zu klären: gilt das nur wenn ich den ePerso vorzeige versus wenn ich den Reisepass vorlege?).
Genauso, wie das italienischen Hoteliers ja schnuppe sein kann, dass Deutsche deutsche Personalausweise nicht einfach kopieren dürfen, heisst das dann jetzt, dass die sich den Ausweis zeigen lassen und bei Deutschen alle schriftlichen Daten abschreiben und alle ausländischen Ausweise (von denen in dem Umfeld bestimmt zig% anfallen) fröhlich weiter kopieren?

Und: ist der Landesdatenschutzbeauftragte jetzt zufrieden, wenn das für deutsche Persos geklärt ist, oder wollte der eigentlich über die generellen Vorgang eine Klärung?

2. wie muss denn die Formulierung (Pressemitteilung) “das unbeschränkte Erfassen untersagt” interpretiert werden?
Also, welche Beschränkung wäre denn relevant?
Heisst das: nur schauen und vergleichen, dass das die Person ist?
Heisst das, das Abschreiben und Speichern des Namens und der Nummer ist erlaubt?
Geburtsdatum, Ausstellungstag, -Ort? Adresse?
Die restlichen Ziffern aus dem Maschinenlesstreifen?
Oder: Alles ausser dem Bild?


O.
2.3.2014 19:52
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Mir war so, als ob das zeitweise hinterlegen des Ausweises als Pfand, ebenfalls nicht gestattet ist.
Worauf begründet dies?


O.
2.3.2014 19:55
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…ach Michael hat das ja schon erklärt…


O.
2.3.2014 19:57
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@ein andwrer Stefan:
Nö, das vergammelt im Müllcontainer, in dem die Obdachlosen und Müllsammler dann immer drin rum wühlen…


O.
2.3.2014 20:02
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Das Urteil ist sejr interessant, wie es begründet wird.
Daten in umlauf zu bringen sollte minimiert werden.
Wie das wohl mit der Vorratsdatenspeicherung zusammen passt?!


Isa
3.3.2014 19:09
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Nichts dürfen sie verlangen, dafür bedurfte es keines Urteils. Auch das andere von dir aufgelistete und mehr nicht. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und davon unabhängig § 4 BDSG. Tun Sie es doch, und verweigern bei Bestehen auf den Rechten die Wohnungsvergabe oder Besichtigung ist das Nötigung, § 240 StGB.

@ Fx § 6 GWG, wie jede andere Ausnahme von BDSG, Ausweisrecht, Melderecht, Steuerrecht, alles, verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das könnte man aber nur vor dem Verfassungsgericht durchsetzen, was aussichtslos ist, weil es da nicht um Recht geht, wie Hadmut ausführlich beschrieben hat.

Hinweis an Datenschutzbeauftragten bringt nichts. O-Ton: wissen wir, werden wir nicht tätig. Strafanzeige wegen Nötigung bringt auch nichts, O-Ton Staatsanwalt: ja, der Rechtsverstoß liegt vor, aber dann müssten wir alle Makler und die meisten Wohnungseigentümer hinter Gitter bringen.

Machens viele ists OK. Vielleicht wenn viele die Datenschutzbeauftragten nerven und viele Strafanzeige erstatten? Wie wärs, Hadmut, 100 x wegen Nötigung, weil sies bei jedem machen schwere Nötigung (das bringt Gefängnis), x-facher Verstoß gegen das GG?