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Klarnamenpflicht Hamburger Datenschützer fordert Pseudonyme auf Facebook

Per Anordnung will der Datenschutzbeauftragte Hamburgs, Johannes Caspar, Facebook zwingen, Scheinnamen zuzulassen. Das Unternehmen reagiert "enttäuscht".
Das soziale Netzwerk Facebook: Immer wieder gibt es Zweifel am Schutz persönlicher Daten

Das soziale Netzwerk Facebook: Immer wieder gibt es Zweifel am Schutz persönlicher Daten

Foto: LOIC VENANCE/ AFP

Synonyme sind bei Facebook nicht gerne gesehen - nun will der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar das soziale Netzwerk zum Verzicht auf die Klarnamenpflicht für deutsche Nutzer zwingen. Er habe eine Verwaltungsanordnung erlassen, mit der Facebook verpflichtet werde, Pseudonyme zuzulassen, so Caspar. Der bislang durchgesetzte Zwang zu Klarnamen verstoße gegen das im deutschen Telemediengesetz verankerte Recht eines jeden Bürgers auf die Benutzung eines Pseudonyms.

Der von Facebook seit Längerem durchgesetzte Klarnamenzwang sorgt immer wieder für Diskussionen. Das Anlegen von falschen Konten für missbräuchliche Zwecke könne so verhindert werden, argumentiert der Konzern. Auch sei es eine Garantie, dass Nutzer jederzeit wissen, mit wem sie gegebenenfalls sensible Daten teilen.

Datenschützer schon früher gescheitert

Facebook reagierte überrascht auf den Vorstoß des Hamburger Datenschutzbeauftragten. "Wir sind enttäuscht, dass Facebooks Klarnamen-Regeln wieder zum Thema werden, weil deutsche Gerichte sie mehrfach überprüft und Vertreter von Regulierungsbehörden entschieden haben, dass diese dem maßgeblichen europäischen Datenschutzrecht in jeder Hinsicht genügen", erklärte eine Unternehmenssprecherin.

Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter war bereits vor mehr als zwei Jahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Schleswig mit dem Versuch gescheitert, Facebook zur Einführung von Pseudonymen zu zwingen. Pseudonyme würden Nutzern erlauben, ihre wahre Identität zu verbergen. Die Richter entschieden damals in einem nicht weiter anfechtbaren Beschluss, dass für alle Aktivitäten des unter anderem für Europa zuständigen Facebook-Hauptquartiers mit Sitz in Irland allein das nationale Datenschutzrecht dieses Landes gilt. Deutsche Vorschriften greifen also nicht.

Die Anordnung Caspars richtet sich gegen Facebook Irland mit Hauptquartier in Dublin. Die dortige Tochter des Internetriesen ist für alle Aktivitäten des Netzwerks in Europa, dem Nahen Osten sowie in Afrika zuständig.

Pseudonym gegen geschäftliche Kontaktversuche

Der Datenschützer reagierte nach eigenen Angaben auf die Beschwerde einer Nutzerin, die ein Facebook-Konto unter einem Pseudonym führte. Sie soll so versucht haben zu verhindern, dass der Account für geschäftliche Kontaktversuche genutzt wird. Entsprechend seiner Regeln hatte das Netzwerk ihr Konto gesperrt und sie aufgefordert, im Profil ihren echten Namen anzugeben.

Als Beleg für die Richtigkeit ihrer Angaben forderte das Unternehmen demnach außerdem die Kopie ein amtlichen Ausweises. Ein von der Frau alternativ angebotener Identitätsnachweis habe nicht gereicht. Auch dagegen richtet sich Caspars Anordnung. Die Speicherung einer "digitalen Kopie" eines amtlichen Lichtbildausweises widerspreche den Regularien des deutschen Pass- und Personalausweisgesetzes, erklärte der Datenschützer.

Die Verwaltungsanordnung eines deutschen Datenschützers verpflichtet eine Firma zunächst nicht zu Änderungen. Sie kann Widerspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, steht außerdem noch der Klageweg vor Verwaltungsgerichten offen. Facebook äußerte sich am Dienstag zunächst nicht dazu, wie es auf die Anordnung reagieren will.

amt/AFP

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