Anästhesiol Intensivmed Notfallmed Schmerzther 2016; 51(05): 338-343
DOI: 10.1055/s-0041-101907
Fachwissen
Anästhesiologie: Topthema
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Gutachtenfälle – Juristische Besonderheiten bei der Begutachtung anästhesiologischer Fälle der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Legal characteristics of expert opinions of anaesthetic cases of the North German Arbitration Board
Walter Schaffartzik
,
Thomas Hachenberg
,
Kerstin Kols
,
Johann Neu
Further Information

Publication History

Publication Date:
23 May 2016 (online)

Zusammenfassung

Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Hannover (Norddeutsche Schlichtungsstelle) führt im Gebiet Anästhesiologie etwa 100 Verfahren im Jahr durch. In Arzthaftpflichtverfahren liegt die Beweislast grundsätzlich auf der Patientenseite: Der Patient muss beweisen, dass der von ihm geklagte Gesundheitsschaden durch einen Behandlungsfehler verursacht worden ist. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislasterleichterung zugunsten der Patientenseite eintreten. In diesem Artikel werden beispielhaft Entscheidungen der Norddeutschen Schlichtungsstelle vorgestellt, bei denen Beweislasterleichterungen zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs führten.

Abstract

The Arbitration Board for Medical Liability Issues of the State Medical Councils of Northern Germany in Hannover (North German Arbitration Board, NGAB) settles about 100 cases in the area of anaesthesiology per year. In these proceedings the patient carries the burden of proof. I. e. the patient has to prove that its health damage was caused by a medical error. Nevertheless, for individual cases the NGAB examines also whether facilitation of the burden of proof can be granted to the patient. This article exemplifies cases, for which the NGAB recognized such facilitation of the burden of proof. In each of these cases, the NGAB asserted the damage claim.

Kernaussagen

  • Ein Behandlungsfehler ergibt sich daraus, ob die erbrachte medizinische Behandlung dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Standard folgte oder ihn unterschritt.

  • Eine der wesentlichen Aufgaben des medizinischen Sachverständigen ist es, den im Einzelfall zutreffenden Standard begründet herauszuarbeiten.

  • In zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht und bei Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen hat grundsätzlich der Patient zu beweisen, dass der bei ihm aufgetretene Schaden auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

  • Bei verschiedenen Tatbeständen, z. B. Aufklärungs- und Dokumentationsmangel, grober Behandlungsfehler oder Befunderhebungsmangel, kann seitens des Juristen eine Beweislastumkehr festgestellt werden. In dieser Situation muss der Arzt nun dem Patienten die Standardmäßigkeit seiner Behandlung oder die fehlende Kausalität zwischen einem festgestellten Fehler und dem behaupteten Gesundheitsschaden beweisen.

Ergänzendes Material

 
  • Literaturverzeichnis

  • 1 Hachenberg T, Neu J, Werner S et al. Qualität anästhesiologischer Gutachten bei medizinischen Schadensfällen. Anästhesist 2012; 61: 497-502
  • 2 Schaffartzik W, Neu J. Schäden in der Anästhesie. Ergebnisse der Hannoverschen Schlichtungsverfahren 2001–2005. Anaesthesist 2007; 56: 444-448
  • 3 BGH NJW 1995; 1618-1618
  • 4 BGH VersR 1980; 428-428
  • 5 Neu J. Das medizinische Gutachten im Arzthaftungsverfahren – Qualitätskriterien aus juristischer Sicht. Rostocker Medizinrechtliche Reihe. Weber R, Hrsg. Aachen: Shaker; 2014
  • 6 Neu J, Petersen D, Schellmann WD. Arzthaftung, Arztfehler. Orthopädie Unfallchirurgie. Darmstadt: Steinkopff; 2001
  • 7 Bundesärztekammer. Statistische Erhebungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Im Internet: http://www.bundesaerztekammer.de (Stand Ende 2015)
  • 8 BGH VersR 2001; 115-115