Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Double-Opt-In: Bestätigungsmail als unzulässige Werbung?

Double-Opt-In: Bestätigungsmail als unzulässige Werbung?

Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des AG Berlin Pankow/Weißensee versetzt die Onlineshopbetreiber in Aufruhr: Wird das Double-Opt-In-Verfahren als unzulässige Werbung eingestuft? Wir klären auf.

Missverständnis: Keine Frage des Double-Opt-Ins!

Wahrscheinlich ist es dem bisweilen unverständlichen Juristendeutsch geschuldet, dass das Urteil des Amtsgerichts Berlin Pankow/ Weißensee vom 16.12.2014, Az 101 C 1005/14 von mehreren Gewerbetreibenden im Internet und anderen Interessierten als Urteil zum Double-Opt-In-Verfahren (DOI) missverstanden wurde. Tatsächlich geht es in diesem Urteil nicht um das DOI!

Sachverhalt

Der zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich vielmehr so dar:

Bei einem Onlineshop wurde ein neues Kundenkonto mit einer E-Mail-Adresse angelegt. An diese E-Mail-Adresse wurde daraufhin eine automatisch generierte Bestätigungsmail geschickt, in der die Kontaktdaten des Empfängers sowie die Nutzungsmöglichkeiten des Onlineshops aufgeführt wurden. Der Empfänger dieser E-Mail behauptete allerdings, bei diesem Onlineshop nie ein Kundenkonto angelegt zu haben. Der Onlineshop konnte den Nachweis nicht führen, dass sich eben dieser Empfänger bei dem Shop registriert hatte.

Genau hier stellt sich das Problem: die fehlende Nachweisbarkeit! Der Onlineshop verwendet nämlich gerade kein DOI-Verfahren, wenn ein neues Kundenkonto angelegt wird.

Mail ohne Kundenkonto ist unzulässige Werbung

Das Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee sieht nun diese Bestätigungsmail als unzulässige Werbung an. Bei der Entscheidung darüber, ob es sich um Werbung handelt, sei auf die Sicht des Empfängers abzustellen und sowohl Inhalt als auch Kontext der E-Mail mit einzubeziehen. Es handele sich nur dann um unzulässige Werbung, wenn der Empfänger tatsächlich gar kein Kundenkonto eingerichtet habe. Ansonsten sei die Bestätigungsmail als reine Information einzustufen.

Pro/Contra Double-Opt-In

Verschiedene Gerichte in unterschiedlichen Bundesländern haben bisher das DOI-Verfahren als rechtssicheren Weg gekennzeichnet. Darunter waren das LG Berlin, das OLG Frankfurt und das OLG Celle. Letzteres führte aus:

„Die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens dürfte nicht als unzulässige Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen sein“

Lediglich das OLG München stuft in einem bisher allein stehenden Urteil die Bestätigungsmail im DOI-Verfahren als unzulässige Werbung ein.

Empfehlung für die Praxis

Nicht nur wir, auch andere Experten auf dem Gebiet empfehlen nach wie vor, das DOI-Verfahren anzuwenden – beim Versand von Newsletter ohnehin, nun auch beim Betreiben von Onlineshops und Versenden entsprechender Bestätigungsmails.

Folgende Regeln können Ihnen als Leitfaden dienen:

  • Vor Versenden von Werbung per E-Mail gleich welcher Art (z.B. Newsletter) sollte die Einwilligung des Empfängers eingeholt werden
  • Zu Identifikations- und Dokumentationszwecken sollte das Double-Opt-In-Verfahren angewendet werden.
  • Die Einwilligung und Bestätigungsmail des Empfänger sollte so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und ausgedruckt werden kann
  • In jeder einzelnen E-Mail, auch bereits in der Bestätigungsmail, sollte darauf hingewiesen werden, dass der Empfänger den Erhalt der E-Mails jederzeit und ohne Angaben von Gründen abbestellen kann
  • Ein Abmeldelink sollte in jeder E-Mail vorhanden sein, zusätzlich kann auf eine E-Mail-Adresse verwiesen werden
  • Bestätigungsmails sollten neutral und werbefrei gehalten sein
Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • kann hier dahinstehen“ bedeutet, das Gericht hat genau gar nichts zur DOI-Mail gesagt. Eine simple DOI-Mail unterscheidet sich aber bis auf den Link gar nicht von einer simplen Bestätigungsmail (um die es hier ging: „Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, daß für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei.„. Wenn man der Logik des Gerichtes folgt ist also auch die DOI-Mail abmahnbar! Denn „Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlaßt hat.„. An der Wahrnehmung durch den Empfänger (wie auch seinem „Arbeitsaufwand“!) ändert der Link im DOI-Mail aber gar nichts.

    Falls jetzt argumentiert wird: „ja, aber das gilt nur, wenn der Empfänger einen Gewerbebetrieb unterhält!“. Ah, ja. Und woher weiss ich, dass die eMail-Adresse gretchen.mueller@einedomain.de ein Gewerbebetrieb ist? Insbesondere bei den ganzen Pappnasen (a.k.a. kleine, desinteressierte, risikofreudige Gewerbetreibende), die noch unter peter.meier@freemailprovider.de oder malermeier@web.de etc. pp. eMails empfangen (geht mal mit offenen Augen durch den Strassenverkehr und achte auf Handwerkerfahrzeuge etc.)?

  • Was sagt eigentlich das BDSG bezüglich Informationspflichten bei Speicherung personenbezogener Daten aus?
    D.h. musste der Händler nicht das Mail sogar senden, um den Gespeicherten von der Speicherung zu informieren?

    • In § 33 BDSG sind die Benachrichtigungspflichten normiert. In diesem Falle hätte der Betroffene nicht zwingend informiert werden müssen, weil das Unternehmen davon ausgehen konnte, dass der Betroffene die Daten selbst eingegeben hat.

  • Es gibt die Möglichkeit über Facebook-Apps an die E-Mail Adressen der Facebook Nutzer heranzukommen. Butten auf Webseite (natürlich mit Hinweis auf Datenabgriff). Beim Klick auf Button wird Verbindung zu Facebook aufgebaut und um die Erlaubnis einer Facebook App gefragt, beim „Zulassen“ der App wird dann die E-Mail des Nutzers übertragen (Nutzer wird darauf hingewiesen, dass das passiert). Der Klick auf das „Zulassen“ stellt quasi den Link in einer Bestätigungsmail „Registrierung abschließen“ dar. Ist dieses Verfahren zulässig bzw. rechtskonform? (Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=9xUs9c7i47I)

    Vielen Dank und vielen Grüße

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.